§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/5#abs-1 (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/5#abs-2 (2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.
Änderungsverlauf
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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04.01.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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